Der Trainings- und Wettkampfbetrieb für Mannschaftssportarten ist ab dem 1. September wieder mit bis zu 30 Aktiven auf dem Spielfeld zulässig. Eine entsprechende Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung hat der Senat am 25. August beschlossen. Während der unmittelbaren Sportausübung wird das Abstandsgebot bei Mannschaftssportarten mit bis zu 30 Personen - statt wie bisher zehn - aufgehoben. Das gilt für Sport unter freiem Himmel wie auch für Sport in Hallen. Die neue Regelung bezieht sich jedoch ausschließlich auf Mannschaftssportarten.
Zuletzt konnte über Ausnahmegenehmigungen bereits eine Vielzahl überregionaler Wettkampfe stattfinden, so unter anderem die Partien um den Lotto-Pokal im Amateurfußball.
Zu den ab September 30 zugelassenen Personen bei Mannschaftssportarten zählen alle aktiven Sportlerinnen und Sportler, die unmittelbar auf dem Spielfeld am Trainings- oder Wettkampfbetrieb teilnehmen. Trainer, Funktionsteams sowie weitere einer Mannschaft zugehörige Personen, die nicht unmittelbar an der Sportausübung beteiligt sind, sind nicht inbegriffen, müssen jedoch die allgemeinen Hygienevorgaben beachten.
Der bisherige Rahmen für die übrigen Sportarten mit den entsprechenden Auflagen gilt unverändert. Bei mehr als zehn Personen (bzw. 30 Personen bei Mannschaftssportarten) sind die Abstände entsprechend einzuhalten. Hier gilt bei der Sportausübung weiterhin ein Mindestabstand von 1,5 Metern im Freien, in geschlossenen Räumen ein Abstand von mindestens 2,5 Metern zwischen den Aktiven.
Zudem ist sicherzustellen, dass die Räume ausreichend belüftet und häufig berührte Oberflächen sowie Sanitäranlagen regelmäßig gereinigt werden. Zusätzlich ist ein Schutzkonzept zu erstellen, um das Infektionsrisiko der anwesenden Personen durch geeignete technische und organisatorische Vorkehrungen zu reduzieren. So ist der Zugang zur Sportanlage so zu gestalten, dass alle anwesenden Personen den Abstand zueinander einhalten können und keine Ansammlungen von Personen entstehen. Personen, die Symptome einer akuten Atemwegserkrankung aufweisen, dürfen nicht am Sportbetrieb teilnehmen und entsprechende Einrichtungen weiterhin nicht betreten.
Darüber hinaus müssen in jedem Fall die Kontaktdaten aller Sportlerinnen und Sportler unter Angabe des Datums erfasst und für vier Wochen aufbewahrt werden, um etwaige Infektionsketten nachvollziehen zu können.
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(Aktualisiert am 25. August, 14:00 Uhr)
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